Stromanbieter insolvent: Was bedeutet das für Kunden?

Die Insolvenz eines Stromanbieters führt für den Verbraucher häufig zu finanziellen Verlusten, sie ist aber nie mit einer Unterbrechung der Stromlieferung verbunden.

Die üblicherweise einer Insolvenz zugerechneten Folgen treten tatsächlich durch das Verbot des Verteilnetzbetreibers an den insolventen Stromlieferanten zur Netznutzung ein.

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Was wenn der Stromanbieter Insolvenz anmeldet? © Marco2811 – Fotolia.com

Sollte der Insolvenzverwalter den Fortbestand des Unternehmens als möglich ansehen und zugleich der Netzbetreiber die Durchleitungsvereinbarung gegenüber dem insolventen Versorger nicht gekündigt haben, kann dieser die Belieferung seiner Kunden fortsetzen.

Alle bisherigen Insolvenzen von Stromversorgern waren mit einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit verbunden, zugleich hatten viele Verteilnetzbetreiber den entsprechenden Unternehmen bereits vor der Anmeldung ihrer Insolvenz die Netznutzung wegen nicht beglichener Netzrechnungen gekündigt.

Keine Unterbrechung der Stromversorgung dank des Grundversorgers

Sobald der vom Kunden gewählte Stromlieferant die Versorgung einstellen muss, übernimmt der örtliche Grundversorger die Stromlieferung. Den Grund für die Übernahme der Stromversorgung durch den Grundversorger bildet nicht zwingend die Anmeldung der Insolvenz. Falls ein Lieferant hohe Schulden bei einem Verteilnetzbetreiber aufgebaut hat, kann dieser die Stromdurchleitung durch sein Stromnetz von Vorauszahlungen abhängig machen. Leistet der entsprechende Versorger dies nicht, darf der Netzbetreiber ihm die weitere Netznutzung untersagen, so dass er seine Kunden im entsprechenden Netzgebiet nicht weiterhin beliefern kann.

Wenn Netzbetreiber einem insolventen Lieferanten nicht zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt haben, holen sie die Kündigung regelmäßig nach der Insolvenzanmeldung nach. Der Grundversorger muss jeden Stromzähler versorgen, für dessen Belieferung sich kein anderer Versorger erfolgreich beim Verteilnetzbetreiber anmeldet. Somit bleibt die Stromlieferung auch bei der Insolvenz des gewählten Versorgers gesichert. Der Grundversorger darf für die Ersatzversorgung keine höheren Kosten als für die eigentliche Grundversorgung berechnen. Dass die Ersatzversorgung nach einiger Zeit in die GV übergeht, hat für den Verbraucher keine praktische Bedeutung, da beide Verträge jederzeit kündbar sind.

Was passiert mit Vorauszahlungen?

Vorauszahlungen an einen insolventen Stromversorger sind entweder beim Vertragsbeginn geleistete Jahresvorauszahlungen auf den wahrscheinlichen Stromverbrauch oder die monatlich gezahlten Abschläge auf die erwartete Jahresrechnung.

Sobald der gewählte Stromversorger die Belieferung eingestellt hat, informiert der Kunde ihn über den Zählerstand, damit eine Schlussrechnung erstellt werden kann. Die gezahlten Beträge werden mit dem tatsächlichen Strombezug verrechnet. Sofern sich hieraus eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, leistet der Stromkunde diese gemäß der Weisung des Insolvenzversorgers, während ein vorhandenes Guthaben zu den Insolvenzforderungen gehört. In den bislang bekannt gewordenen Fällen der Insolvenz von Stromversorgern stand nicht ausreichend Insolvenzmasse zur Befriedigung der Ansprüche von Stromkunden zur Verfügung, so dass die bereits geleisteten Zahlungen verloren waren. Aus diesem Grund warnen Verbraucherschützer vor Tarifen mit Vorkasse und vor überhöhten Abschlagszahlungen.

Wie können Stromkunden sich informieren und was müssen sie unternehmen?

Die Information darüber, dass der gewählte Stromversorger sie nicht mehr beliefern kann, erhalten Kunden spätestens durch das Begrüßungsschreiben des Grundversorgers. Durch die Unmöglichkeit der Belieferung ist gemäß der aktuellen Gesetzeslage der Stromliefervertrag jedoch nur unterbrochen und nicht aufgehoben. Damit der bisherige Versorger beziehungsweise sein Insolvenzverwalter bei einer Betriebsfortführung nicht auf die weitere Erfüllung des Vertrages pochen kann, kündigt der Kunde sicherheitshalber den Liefervertrag, auch wenn bislang kein insolventes Stromunternehmen den Betrieb weiterführen konnte.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung entsteht durch die Nichtbelieferung und nicht durch die Insolvenzanmeldung; es gilt somit auch, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten bereits vor der Insolvenzanmeldung den Netzzugang verwehrt.